Satzung

                                         Satzung der SG Schildow e.V.


Allgemein

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Vereinsfarben

 

Mitglieder

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeitrag

§ 6 Kinder und Jugendschutz

 

Verein

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Wirtschaftsjahr

§ 9 Abteilungen

§10 Mittelverwendung

§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§12 Ordnungsgewalt des Vereins

 

Schlussbestimmungen

§13 Auflösung des Vereins

§14 Gültigkeit dieser Satzung

Anlage zur Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.


§ 1 Name, Sitz, Zweck und Vereinsfarben

1.      Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft (SG) Schildow“, hat den Sitz in Schildow und ist mit dem Zusatz „e. V.“ im Vereinsregister eingetragen.

2.      Die Vereinsfarben sind blau und orange

3.      Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung jeder Art des Breitensports sowie planmäßige Pflege der Leibesübungen für die Allgemeinheit.

4.      Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein alles, was zu einem ordentlichen Spiel- und Sportbetrieb notwendig ist.

5.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.      Neben einem geregelten Übungsbetrieb beteiligt sich der Verein an Wettkämpfen und Wettspielen.

7.      Die Pflege des Jugendsports ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Hierbei gilt es, auch die charakterliche Bildung der Menschen zu fördern.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2.     Der Verein unterscheidet

         a)      aktive Mitglieder (volljährig)

         b)      aktive Mitglieder (minderjährig)

         c)      passive Mitglieder

         d)      Ehrenmitglieder

3.     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und / oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für die Mitgliedschaft Minderjähriger ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich jederzeit möglich.

4.     Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge bzw. die Interessenvertretung minderjähriger Mitglieder im Vordergrund. Sie sind Mitglieder des Vereins, die nicht aktiv am Sport teilnehmen. Ein passives Mitglied kann jederzeit, auf Antrag an den Vorstand, wieder zum aktiven Mitglied werden.

5.     Minderjährige Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Rechte minderjähriger Mitglieder werden durch Interessenvertreter gegenüber dem Verein vertreten. Die Interessenvertreter müssen Mitglieder des Vereins sein und werden als passive Mitglieder geführt, sofern sie nicht schon aktive Mitglieder des Vereins sind. Jede Trainingsgruppe wählt jeweils einen Interessenvertreter. Wahlberechtigt sind Erziehungsberechtigte der jugendlichen Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe. Die Interessenvertreter sind für ein Jahr gewählt und müssen bis zum 31.03. des Jahres dem Vorstand gemeldet werden.

6.     Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben ein Stimmrecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und zahlen keine Umlagen. Bei Veranstaltungen des Vereins genießen sie freien Eintritt.

7.     Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

8.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks und der Satzung von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

2.     Uneingeschränktes Stimmrecht steht den volljährigen aktiven Mitgliedern, den Interessenvertretern jugendlicher Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu.

3.     Jugendliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht.

4.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Bestes für den Verein zu geben, insbesondere das Ansehen des Vereins sowohl im Sportbetrieb als auch in der Öffentlichkeit zu wahren.

5.     Die Mitglieder sind gehalten, ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch

        a)      Todesfall,

        b)      Austritt,

        c)      Ausschluss

2.     Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

3.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

4.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 
  

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1.     Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das Wirtschaftsjahr, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.     Endet die Mitgliedschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

3.     Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

4.     Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

5.     Beiträge können für Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, auf Vorstandsbeschluss gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

6.    Bei Aufnahme in den Verein wird ein Aufnahmebeitrag erhoben.

 

§ 6 Kinder und Jugendschutz

Trainer oder Personen, die im direkten Umgang mit den minderjährigen Mitgliedern stehen, haben aufgrund des Kinderschutzes ein erweitertes, einwandfreies Führungszeugnis vorzulegen. Die Gültigkeit des Führungszeugnisses beträgt 5 Jahre und muss bis dahin erneuert werden. Für Personen, die kein erweitertes, einwandfreies Führungszeugnis vorgelegt haben, ist die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern/Jugendlichen ausgeschlossen.

 

§ 7 Organe des Vereins

1.     Die Organe des Vereins sind:

        a)      Mitgliederversammlung,

        b)      Geschäftsführender Vorstand,

        c)      Gesamtvorstand,

        d)     Kassenprüfer

2.     Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder.

3.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals statt. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder.

4.      In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn:

        a)     wenn das Interesse des Vereins es erfordert

        b)     mindestens 1/10 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Sind alle Vorstände verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

6.      Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.     Die Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen. Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, das Protokoll mit den Beschlüssen vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es müssen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

8.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender und Kassenwart, von dem jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Dem Vorstand kann ein 5. Mitglied als vollstimmberechtigter „Beisitzer“ angehören. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive volljährige Vereinsmitglieder sein.

9.     Alle wichtigen und wesentlichen Aufgaben sowie Verpflichtungen für den Verein werden vom geschäftsführenden Vorstand gemeinsam besprochen und abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

10.    Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

11.    Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, sowie gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen werden.

12.    Es werden bis zu zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung des Vereins und geben jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht, der in schriftlicher Form dem Vorstand einzureichen ist. Der Kassenprüfer stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

13.     Sollte eine Mitgliederversammlung im Präsenzverfahren nicht möglich sein, werden folgende Ausnahmeregelungen getroffen:

        a)      Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist möglich, sofern bei allen Mitgliedern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und Einverständnis vorliegt.

        b)      Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich, sofern alle Mitglieder in die Lage versetzt werden, in Textform zu jedem Beschluss abstimmen zu können. Die geforderten Mehrheitsverhältnisse (Punkt 6) bleiben unberührt.

 

§ 8 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 9 Abteilungen

Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. Für jede im Verein betriebene Sportart ist eine eigene, in der Haushaltsführung jedoch unselbständige Abteilung zu gründen.

 

§10 Mittelverwendung

1.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme bildet die Regelung des § 11.

2.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1.     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2.     Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3.     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4.     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

 

 

§12 Ordnungsgewalt des Vereins

1.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2.     Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 4 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a)            Ordnungsstrafe bis 500 €

b)           befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

3.         Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen.

 

§13 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich für diesen Zweck einberufen wird. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung an die Gemeinde Mühlenbecker Land, die das Geld Institutionen zukommen lässt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.     Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§14 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2023 beschlossen.

 

 

 

 Anlage zur Satzung

 

Datenschutzordnung zum Zwecke der Speicherung von Mitgliedsdaten der Sportgemeinschaft Schildow e.V.
als Anlage zur Satzung

(Stand 02.03. 2023)

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO).  Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung
der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
•    Vor- und Zuname
•    Geschlecht
•    Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
•    Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
•    Geburtsdatum

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Landessportbund Brandenburg e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Landesverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Landesverband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Landesverbandes.

Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:
•    Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
•    Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
•    Qualifikationen (z.B. D-Prüfungen)
•    Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.

Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Landesverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied der Sportgemeinschaft Schildow e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Landesverband übermitteln:
•    Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
•    Anmeldung zu Lehrgängen des Landesverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
•    Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Landesverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Pressearbeit


Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbandszeitschrift forte (DVO-Verlag) des BVBW über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt ... (Namen der Verbände einsetzen, denen der Verein angehört) von dem Widerspruch des Mitglieds.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten über die Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Homepage, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die
Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.


Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Brandenburg zur Verfügung.

Die Beschwerde kann online unter

https://www.Brandenburg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/

eingereicht werden.

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